Zurück zur Startseite
Kontaktformular

  |  

Bildlizenzen

  |  

Impressum

  |  

Sie sind hier:  >> Untersuchung 


Ankaufsuntersuchung des Pferdes beim Pferdekauf

Tierärztliche Untersuchungen beim Pferdekauf

 


_____________________________________________________________________

Kurzübersicht von Rechtsanwalt Stephan Pahl, Münster

Europaweit als Rechtsanwalt tätig im Pferderecht


 

Ankaufsuntersuchung beim Pferdekauf

Sie wird zwischen den Kaufvertragsparteien im Kaufvertrag vereinbart und hat dann zur Folge, daß der Vertragsschluß noch bedingt, also schwebend unwirksam ist. Streitig, im Ergebnis aber belanglos ist, ob es sich um eine aufschiebende oder auflösende Bedingung handelt., Typischerweise bezahlt der Käufer, wenn es diesbezüglich keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung gibt, den Tierarzt, wenn das Pferd gesund ist, anderenfalls der Verkäufer, wenn der Tierarzt gesundheitliche Mängel feststellt. Den Tierarzt sucht - wenn die Parteien nichts verabreden - im Regelfall der Käufer aus. Die Untersuchung muß umgehend nach Gefahrübergang (Übergabe des Pferdes an den Käufer) erfolgte. Davon zu unterscheiden (!) ist eine tierärztliche Untersuchung, die der Käufer aus eigenem Entschluß und ohne Verabredung mit dem Verkäufer vornimmt. Diese dient allein ihm zur Orientierung und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand der Kaufvertrages. Für die „vertragserheblichen“ Untersuchungen nutzen die meisten Tierärzte das Formular „Vertrag
über die Untersuchung eines Pferdes“ aus dem Hippiatrica Verlag, auf dessen Verwendung der Auftraggeber drängen sollte, da es einen einheitlichen Beurteilungsstandard gewährleistet und für den Tierarzt zugleich eine Hilfe ist, nichts zu vergessen. Wenn eine Ankaufsuntersuchung vereinbart wurde, ist der Kaufvertrag, wie oben dargestellt wurde, noch bedingt. Die fehlende Bedingung ist die Billigung des Pferdes durch den Käufer. Verläuft die Untersuchung des Pferdes nach dem Urteil des hiermit beauftragten Tierarztes ohne krankhaften
Befund, wird der Vertragsschluß unbedingt. Die Bedingung gilt dann auch ohne ausdrückliche Erklärung des Käufers als eingetreten, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nach Treu und Glauben die Billigung des Käufers erwartet werden kann. Ergeben sich hingegen aufgrund des Untersuchungsergebnisses berechtigte Zweifel daran, daß
das Pferd frei von Sachmängeln ist, so kann die Billigung des Käufers auch dann nicht erwartet werden, wenn das Untersuchungsergebnis unrichtig sein sollte und der Verkäufer dem Käufer dies unter Vorlage eines anderen tierärztlichen Untersuchungsberichtes mitteilt (vgl. OLG Köln - 20 U 11/94 - Urteil vom 24.06.1994). In einem derartigen Fall ist der Kaufvertrag dann (rückwirkend) unwirksam.

 


_____________________________________________________________________

 


 

Die Verkaufsuntersuchung

Die Verkaufsuntersuchung: Sie wird durch den Verkäufer veranlaßt vor dem Verkauf. Übergibt der Verkäufer dem Käufer bei Vertragsschluß das Attest, gilt dessen Inhalt als Zusicherung i.S.d. § 276 Abs.1 BGB (bis 31.12.2001 § 492 BGB).

Der Verkäufer eines Pferdes, der eine tierärztliche Untersuchung des Tieres in Auftrag gibt und dem Käufer eine darüber ausgestellte Bescheinigung aushändigt, haftet dem Käufer gem. § 492 BGB, wenn sich später herausstellt, daß das Tier entgegen der tierärztlichen Bescheinigung bei Übergabe nicht gesund war (OLG Schleswig - 16 U 28/87 - Urteil vom 16.03.1987).

 
















 

 

Kontaktformular

  |  

Bildlizenzen

  |  

Impressum

  |