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Wann ist ein Pferdeverkäufer Unternehmer

Wann ist ein Pferdeverkäufer Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB?

Das deutsche Kaufrecht unterscheidet hinsichtlich der an einem (Kauf-)Vertrag beteiligten Parteien zwischen Unternehmern und Verbrauchern? Eine Einstufung in die eine oder andere Kategorie kann auch im Falle eines Pferdekaufes weitreichende Konsequenzen haben.

Bei der Konstellation „Verkäufer ist Unternehmer/Käufer ist Verbraucher“ gelten die gesetzlichen Beschränkungen des Verbrauchsgüterkaufs, die nicht vertraglich abgedungen werden können.
Größte Relevanz für die Praxis hat hier die Bestimmung des § 476 BGB, welche eine Beweislastumkehr anordnet. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass der Verkäufer/Unternehmer beweisen muss, dass er eine mangelfreie Sache übergeben hat, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe an den Käufer/Verbraucher ein Mangel des Pferdes zeigt. In vielen Fällen ist es allein diese Beweislastregelung, die die über Erfolg oder Misserfolg des Prozesses entscheidet, da sich manches Mal nach Ablauf von mehreren Wochen oder Monaten auch sachverständigerseits nicht mehr eindeutig festlegen lässt, ob ein Mangel bei Übergabe bestanden hat oder nicht. Demzufolge kommt der Frage, ob ein Verkäufer Unternehmer ist, größte Relevanz zu.
Ein Verkäufer, der als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB angesehen wird, hat hier ein erhöhtes Risikopotenzial bei seinen vertraglichen Entscheidungen zu berücksichtigen.

Wann jedoch ist ein Verkäufer auch Unternehmer? Grundlegend hat der BGH sich hierzu in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 (Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05) geäußert. Die „Latte liegt erschreckend niedrig“.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist Unternehmer eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine derartige gewerbliche Tätigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt vorliegt.
Eine Kaufmannseigenschaft im handelsrechtlichen Sinne ist hierfür nicht erforderlich. Es kommt also nicht darauf an, ob der Unternehmer aus seiner Tätigkeit Gewinn erzielt oder dies zumindest beabsichtigt. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals ist, dass entgeltliche Leistungen angeboten werden.
Demzufolge ist beispielsweise jemand, der in einer Fachzeitschrift sich als „Araberhof XY“ bezeichnet und planmäßig und dauernd nicht nur Deckhengste für die Zucht sondern auch Pferde aus eigener Nachzucht zum Verkauf anbietet, Unternehmer im Sinne des Gesetzes. Entscheidend ist, dass diese Leistungen (Bedeckung und Verkauf von Nachzucht) über eine gewisse Dauer angeboten werden. Nicht entscheidend ist, wie häufig sie von den Käufern oder Züchtern angenommen werden.
Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den oben beschriebenen Leistungen um branchenfremde Leistungen der anbietenden Person handelt oder um eine nebenberufliche Tätigkeit. Demzufolge wäre also auch ein Reitlehrer oder Inhaber eines Stallbetriebs, der Pferdeverkäufe für die Benutzer der Reit- oder Stallanlage organisiert und für die Verkäufe Vermittlungsprovision erhält, als Unternehmer anzusehen, wenn er derartige Leistungen planmäßig und dauerhaft anbietet.
Unternehmer ist auch ein Hobbyzüchter, der regelmäßig seine Nachzuchten verkauft, auch wenn er in wirtschaftlicher Hinsicht wegen liebevoller und aufwendiger Pflege eher Verluste macht und sein Betrieb vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde. Als Unternehmer muss sich schließlich nach gängiger Ansicht in der Rechtsprechung auch derjenige behandeln lassen, der erstmalig ein Pferd verkauft, wenn er hierbei als „Strohmann“ für einen Unternehmer handelt.

 




























 

 

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