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Pferderecht: Gewährleistung beim Pferdekauf

Pferdekauf: Gewährleistung und Käuferrechte

(nach der Schuldrechtsreform 2002)

Kurzübersicht von
Rechtsanwalt Stephan Pahl, Münster

Europaweit als Rechtsanwalt tätig im Pferderecht

 

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Mangel

Das Pferd ist mangelfrei, wenn

1. Stufe - es die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat
(wenn keine Beschaffenheit vereinbnart wurde)
2. Stufe - es sich zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet
(wenn keine Verwendung vorausgesetzt wurde)
3. Stufe - es sich zur gewöhnlichen Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und nach der Art der Sache erwartet werden kann

 

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Käuferrechte bei Mängeln

Zunächst Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung)...

und wenn dies unzumutbar oder fehlgeschlagen ist ....

Rücktritt oder Minderung.

Außerdem ist Schadensersatz möglich.

 

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Verbrauchsgüterkauf (VGK)

Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, bei dem ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft


 

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Beweislast für Mängel

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Übergabe!

Grundsätzlich hat der Käufer die Existenz des Mangels zu beweisen

Zeigt sich bei einem VGK innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe ein Mangel, hat i.d.R. der Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen, danach der Käufer die Mangelhaftigkeit

 

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Haftungsausschluss

Privat einzelvertraglich möglich für Gewährleistung und Schadensersatz

Bei VGK für Gewährleistung nicht möglich, für Schadensersatz einzelvertraglich grundsätzlich möglich

 

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Verjährung

Verjährung grundsätzlich 2 Jahre ab Ablieferung der Sache, bei Arglist 3 Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel, max. nach 10 Jahren.

Verjährungsändernde einzelvertragliche Vereinbarungen sind möglich:
privat jede beliebige Verlängerung oder Verkürzung
bei VGK Verkürzung auf mind. 1 Jahr bei gebrauchten, mind. 2 Jahre bei neuen Sachen,
Verlängerung beliebig

 

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AGB

AGB sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verwendungen vorformuliert wurden und die eine Partei der anderen stellt

Verjährung verkürzbar durch AGB privat auf 0 Jahre bei gebrauchten und auf mind. 1 Jahr bei neuen Sachen,
bei VGK auf mind. 1 Jahr bei gebrauchten Sachen

Gewährleistungsausschluss durch AGB
ist privat möglich bei gebrauchten Sachen (Umfang fraglich), unmöglich bei neuen Sachen
ist bei VGK unmöglich

Schadensersatzausschluss durch AGB
ist privat und bei VGK nicht möglich für Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Vorsatz und grobes Verschulden

 


 

 

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